Ein wichtiges Urteil für alle Schutzbriefinhaber hat das Landgericht Dresden erlassen. Hat ein Unfallgeschädigter über einen Schutzbrief die Möglichkeit, zu günstigen Bedingungen einen Mietwagen zu bekommen, muss er diese auch in Anspruch nehmen, wenn er während des reparaturbedingten Ausfalls des Unfallwagens ein Ersatzfahrzeug benötigt. Mietet er zu schlechteren Konditionen anderweitig einen Wagen an, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur zum Ersatz der bei Nutzung des Schutzbriefs anfallenden, günstigeren Mietkosten verpflichtet.
Urteil des LG Dresden vom 15.01.2010
Aktenzeichen: 7 S 189/09
VersR 2010, 1331
DAR 2010, 649