Ein in Hongkong lebender Taiwanchinese hatte in Deutschland einen Leihwagen im absoluten Halteverbot abgestellt, worauf das Fahrzeug abgeschleppt wurde. Die zuständige Behörde nahm die Mietwagenfirma auf Ersatz der Abschleppkosten in Anspruch. Diese teilte daraufhin der Behörde die Anschrift des Fahrers in Hongkong mit und verlangte, die Kosten bei ihrem Kunden beizutreiben. Für das Verwaltungsgericht Aachen änderte das nichts an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids.
Der Halter eines Kfz kann wegen Parkverstoßes in Anspruch genommen werden, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden oder von diesem keine Befriedigung erlangt werden kann. Da kein Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und Taiwan existiert, konnte der Fahrer letztlich nicht belangt werden. Daher durfte die Behörde den Kosten- und Gebührenbescheid unmittelbar gegen die Mietwagenfirma als Halter erlassen.
Urteil des VG Aachen vom 23.02.2011
Aktenzeichen: 6 K 1/10
Pressemitteilung des VG Aachen