Kfz-Haftpflichtversicherungen versuchen in letzter Zeit massiv, bei den Gerichten die zur Schätzung von Mietwagenkosten für sich günstigere Studie des Fraunhofer-Instituts durchzusetzen. Demgegenüber ziehen die Anwälte der Geschädigten, die meist höhere Werte ausweisende „Schwacke-Liste“ heran. Das Kammergericht Berlin hat nun einen Mittelweg gefunden. Die Richter hatten weder gegen die Heranziehung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“, noch gegen die Verwendung des „Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation grundsätzlich durchgreifende Bedenken. Sogar das arithmetische Mittel aus beiden Markterhebungen hielten die Richter für eine geeignete Grundlage zur Beurteilung der Angemessenheit abgerechneter Mietwagenkosten.
Die Eignung dieser Listen bedarf nur der gerichtlichen Klärung, wenn ein Prozessbeteiligter einen erheblichen Mangel der Schätzgrundlage nachweist. Dabei genügt nicht allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen für den zu entscheidenden Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen.
Urteil des KG Berlin vom 02.09.2010
Aktenzeichen: 22 U 146/09
Pressemitteilung des KG Berlin