Der Vermieter kann die Miete bei einer Modernisierung der Wohnung nur insoweit erhöhen, als die von ihm aufgewendeten Kosten hierfür notwendig waren. Unnötige, unzweckmäßige oder ansonsten überhöhte Modernisierungsaufwendungen hat der Mieter nicht zu tragen.
Eine umlagefähige bauliche Maßnahme liegt bereits dann vor, wenn der Vermieter landesgesetzlich verpflichtet ist, Wasserzähler in die Mietswohnung einzubauen. Hierbei handelt es sich um eine bauliche Änderung gem. § 559 Abs. 1 Alt. 4 BGB aufgrund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Neben den Kosten für die Wasserzähler und deren Installation kann der Vermieter auch die Kosten für notwendige Fließarbeiten bei der Mieterhöhung berücksichtigen.
Urteil des BGH vom 17.12.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 41/08 und VIII ZR 84/08
NJW Heft 10/2009, Seite VIII
MietRB 2009, 95