Haben Bauherr und Architekt vereinbart, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des der Leistungsphase des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. (jetzt Leistungsphase 8 des § 33 HOAI 2009 i.V.m. Anlage 11) zugrunde zu legen ist, ist der Architekt verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen.
Im Bautagebuch soll das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festgehalten werden. Diese Dokumentation kann insbesondere bei Störungen des Bauablaufs oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten von großer Bedeutung sein. Ist der Architekt der Verpflichtung zum Führen eines Bautagebuchs nicht nachgekommen, ist der Bauherr grundsätzlich zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt. Der Minderungsbetrag dürfte sich in derartigen Fällen in Anlehnung an die sogenannte Steinfort-Tabelle und andere Bewertungstabellen entsprechend dem recht geringen Anteil des Führens eines Bautagebuches an der Gesamtleistung des Architekten auf 0,5 Prozent des Gesamthonorars beschränken.
Urteil des BGH vom 28.07.2011
Aktenzeichen: VII ZR 65/10
EBE/BGH 2011, 290
BauR 2011, 1677