Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert.
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf seinen Anspruch aus § 2325 BGB jedoch das anrechnen zu lassen, was er selbst vom Erblasser zu dessen Lebzeiten im Wege der Schenkung erhalten hat. In dem vom Landgericht Ellwangen entschiedenen Fall machte die pflichtteilsberechtigte Ehefrau des Erblassers von dessen testamentarisch als Alleinerbin eingesetzter Tochter wegen früherer Schenkungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Die Tochter konnte der Forderung jedoch erfolgreich entgegenhalten, dass die Witwe ihrerseits während der Ehezeit einen hälftigen Grundstücksanteil unentgeltlich erhalten hatte, der den Wert der gegen die Tochter erhobenen Forderung überstieg.
Urteil des LG Ellwangen vom 22.02.2008
Aktenzeichen: 1 S 170/07
NJW-Spezial 2008, 456