In einem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz uneingeschränkt auch für die Erbringung von Bereitschaftszeiten (hier eines Rettungsassistenten), während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen, anwendbar ist.
Urteil des BAG vom 29.06.2016
Aktenzeichen: 5 AZR 716/15
Pressemitteilung des BAG