Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine gefahrene Strecke von 150 Metern ausreicht, um einen Abstandsverstoß zu bejahen.
Hinweis: Der Bundesgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung lediglich eine „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung. Konkretere Hinweise zur Erforderlichkeit der gefahrenen Strecke geben die Karlsruher Richter insoweit nicht.
Beschluss des OLG Hamm vom 30.08.2012
Aktenzeichen: III-1 RBs 122/12
jurisPR-VerkR 6/2013, Anm. 6