Nach dem Kindschaftsreformgesetz stellt nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht von Eltern ehelicher Kinder den Regelfall dar. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge setzt jedoch zumindest eine tragfähige soziale Beziehung sowie die Fähigkeit zur Kommunikation und Konsensfindung voraus. Eine tragfähige Basis verneinte das Oberlandesgericht Saarbrücken im Falle wiederholter gewalttätiger Übergriffe durch den Kindesvater gegenüber der geschiedenen Ehefrau und Kindesmutter. Diese hatte daraufhin mit Erfolg mehrere Gewaltschutzverfahren eingeleitet, in deren Rahmen dem Mann untersagt wurde, die Wohnung der Mutter zu betreten und sich der Wohnung zu nähern, sowie Kontakt unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen. Das Gericht sprach daraufhin der Mutter das alleinige Sorgerecht zu.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 05.12.2011
Aktenzeichen: 9 UF 135/11
jurisPR-FamR 2/2012, Anm. 6