Ein Autofahrer, der zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht einen Parkverstoß, der mit einem Bußgeld geahndet wird.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.08.2011
Aktenzeichen: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)
Pressemitteilung des OLG Brandenburg