Der Annahme eines einheitlichen Mietvertrags über Gewerberaum steht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg nicht entgegen, dass Wohnräume und Gewerberäume unter Verwendung von zwei gesonderten Vertragsurkunden vermietet wurden. Entscheidend ist, dass die Vertragsparteien das Mietverhältnis als Einheit ansehen wollten. Dies nahm das Gericht im Falle der Anmietung von Räumen für eine Tierklinik und die damit verbundene, vom Klinikpersonal genutzte Wohnung an.
Die Einheitlichkeit des Vertragsverhältnisses führt zu der Konsequenz, dass die Vertragsparteien grundsätzlich gehindert sind, sich für einzelne Vertragsaspekte die ihnen jeweils günstigsten Vorschriften und Rechtsgrundsätze nach den unterschiedlichen Mietaspekten herauszusuchen. Gleichwohl orientierten sich die Richter im konkreten Fall bei der rechtlichen Bewertung der Gebrauchsvorenthaltung der mitvermieteten Wohnung an der ortsüblichen Vergleichsmiete für reinen Wohnraum.
Urteil des OLG Brandenburg vom 13.01.2010
Aktenzeichen: 3 U 12/09
jurisPR-MietR 7/2010, Anm. 5