In einem Steuerrechtsstreit wurde der Kläger vom Gericht zur Vorlage der ausstehenden Steuererklärungen und sämtlicher Belege und Nachweise binnen einer bestimmten Frist aufgefordert. Er ließ die Frist verstreichen und legte erst im Termin der mündlichen Verhandlung dem Gericht einen Ordner mit ungeordneten Unterlagen vor. Daraufhin lehnte das Gericht die Verwertung der Unterlagen ab und wies die Klage zurück.
Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof. Finanzgerichte sind grundsätzlich berechtigt, den Verfahrensbeteiligten sogenannte Ausschlussfristen zur Vorlage verfahrenserheblicher Unterlagen zu setzen. Lässt der Aufgeforderte die Frist unentschuldigt verstreichen und führt dies zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung, ist das Gericht berechtigt, die vorgelegten Beweismittel als verspätet zurückzuweisen.
Beschluss des BFH vom 26.10.2011
Aktenzeichen: IV B 119/10
RdW 2012, 298