Auch Aktionäre mit einem kleinen Aktienbestand eines Unternehmens haben das Recht, Hauptversammlungsbeschlüsse gerichtlich anzufechten. Dies hat in der Vergangenheit eine Reihe von „Berufsklägern“ hervorgebracht, die oftmals mit hanebüchenen Argumenten begründete Klagen einreichen, um sie dann nach Ersatz des „Lästigkeitswertes“ durch das genervte Unternehmen wieder zurückzunehmen. Für einen Kleinaktionär ging dieser Schuss jedoch nach hinten los. Er hatte ohne nachvollziehbaren Grund einen Kapitalerhöhungsbeschluss angefochten, durch den die Aktionäre einer anderen Aktiengesellschaft ihre Aktien einbringen sollten. Da sich durch die Klage die Aktienübernahme um Monate verzögerte, trat die andere Aktiengesellschaft schließlich von dem Einbringungsvertrag zurück. In der Folgezeit mussten deren Aktien einen empfindlichen Einbruch hinnehmen, der ganz offensichtlich mit dem geplatzten Geschäft zu tun hatte.
Das Landgericht Hamburg verurteilte den Kleinaktionär, der nur zehn von insgesamt zehn Millionen ausgegebenen Aktien des Unternehmens besaß, zum Ersatz des durch den Kursverlust eingetretenen Schadens. Es ging ihm offensichtlich nur darum, sich sein Klagerecht abkaufen zu lassen. Hierfür hatte er 60.000 Euro verlangt. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass den Aktionären des anderen Unternehmens ein erheblicher Schaden entstand. Für die Missbräuchlichkeit der Anfechtungsklage sprach neben der unzureichenden Begründung auch, dass der Kleinaktionär bereits in zahlreichen vergleichbaren Verfahren beteiligt war. Das erst jetzt veröffentlichte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts stellt klar, dass nicht nur der von der Beschlussanfechtung direkt betroffenen Aktiengesellschaft, sondern auch geschädigten Dritten Schadensersatzansprüche wegen einer missbräuchlichen Beschlussanfechtung zustehen können.
Urteil des LG Hamburg vom 15.06.2009
Aktenzeichen: 321 O 430/07
WM 2009, 1330
AG 2009, 553