Ein Berufsverband kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Wettbewerbsansprüchen seiner Mitglieder legitimiert sein, wenn ihm die erforderliche erhebliche Zahl von Unternehmen angehört.
Eine Abmahnung eines Verbandes kann jedoch dann als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG zurückgewiesen werden, wenn er wettbewerbliche Unterlassungsansprüche nur gegen Außenstehende, also Nichtmitglieder, geltend macht und er demgegenüber gleichartige Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder ausnahmslos duldet. Die diskriminierende Geltendmachung von unlauteren Wettbewerbshandlungen ausschließlich Dritten gegenüber, lässt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken den Schluss zu, dass das Handeln des Verbandes maßgeblich von der Absicht getragen wird, Konkurrenten seiner Mitglieder im Wettbewerb zu behindern.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 23.06.2010
Aktenzeichen: 1 U 365/09-91
ZfWG 2010, 379