Nach § 8 Abs. 4 UWG liegt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dies ist der Fall, wenn die Umstände dafür sprechen, dass es dem Abmahnenden nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs geht, sondern darum, sich durch die Abmahngebühren zu bereichern.
In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte sich ein eBay-Händler mit einem Monatsumsatz von gerade einmal 200 Euro praktisch darauf spezialisiert, Mitbewerber wegen geringfügiger Verstöße durch nicht korrekte Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen durch gebührenpflichtige Anwaltsschreiben abzumahnen. Für das Gericht war nach den gesamten Umständen klar, dass es hier nicht um die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs, sondern um die Aufbesserung der eigenen Kasse ging. Die Unterlassungsklage wurde danach bereits als unzulässig abgewiesen. Ob die beanstandete Widerrufsbelehrung tatsächlich ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellte, war danach unerheblich.
Urteil des OLG Hamm vom 24.03.2009
Aktenzeichen: 4 U 211/08
JurPC Web-Dok. 107/2009