Wer ein mit einem roten Kennzeichen versehenes Kraftfahrzeug zu einem anderen als zu den im Gesetz genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrt) nutzt (hier Kinobesuch), begeht durch das Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung eine Ordnungswidrigkeit.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.09.2011
Aktenzeichen: III-3 RBs 143-11
DAR 2011, 646