Ein Mann erwarb drei Eintrittskarten für eine Theatervorstellung mit dem Titel „Viel Lärm um nichts. Von William Shakespeare“. Die Vorstellung erwies sich für ihn und seine Begleitung als Enttäuschung. Schauspieler brausten mit lärmenden Mopeds über die Bühne, der Text des englischen Klassikers war nur noch in Fragmenten erkennbar und auch die Handlung nahm einen von der Literaturvorlage völlig abweichenden Verlauf. Er verlangte daraufhin sein Eintrittsgeld zurück.
Das Amtsgericht Hamburg wies jedoch die erhobene Zahlungsklage ab. Auch äußerst freie Interpretationen eines Werkes stellen – so die Urteilsbegründung – noch die vom Veranstalter geschuldete Leistung dar. Wer eine heute kaum noch übliche völlig vorlagentreue Inszenierung sehen will, muss sich vorher entsprechend informieren.
Urteil des AG Hamburg vom 15.04.2008
Aktenzeichen: 4 C 370/07
NJW 2009, 782