Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (Telemediengesetz) muss die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung (Impressum) eines gewerblichen Internetanbieters u.a. Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Das Landgericht Bamberg hält das Aufführen einer E-Mail-Adresse ohne Angabe einer Telefonnummer nicht für ausreichend.
Hinweis: Die im Ergebnis durchaus nachvollziehbare Entscheidung hat im Internet insoweit für einige Verwirrung gesorgt, als das Urteil eher beiläufig im Tatbestand erwähnt, dass es mit der bloßen Angabe einer E-Mail-Adresse nicht möglich ist, „innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers zu beantworten.“ Dieses Erfordernis wird sodann weder in den Urteilsgründen erwähnt noch findet diese zeitliche Grenze im Gesetz eine Grundlage.
Urteil des LG Bamberg vom 28.11.2012
Aktenzeichen: 1 HK O 29/12
CR 2013, 130
ITRB 2013, 80