Die einfachste und billigste Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung zu erstellen, ist ein eigenhändiges Testament. Dabei muss der gesamte Text vom Verfügenden handschriftlich niedergelegt und eigenhändig unterschrieben werden. Sonst ist ein solches Testament unwirksam. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht nur aus, wenn an der Urheberschaft keine Zweifel bestehen.
Grundsätzlich könnte daher auch eine „Unterschrift“ mit den Initialen des Erblassers ausreichen. Um keine wirksame Unterschrift handelt es sich jedoch, wenn der Erblasser einen Nachtrag zu einem ordnungsgemäß mit vollem Namen unterschriebenen Testament mit den Buchstaben „D.O.“ abgeschlossen hat und es sich bei diesen Buchstaben nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Diese wenig verbreitete Abkürzung für „Der/Die Obengenannte“ lässt – so das Oberlandesgericht Celle – nicht zwingend auf den Erblasser schließen. Der Nachtrag zu dem Testament war damit nicht formgemäß und damit nichtig.
Die Unwirksamkeit des Zusatzes ergab sich zudem daraus, dass dort einer Person „mein Konto“ zugewendet werden sollte, der Erblasser jedoch über zwei Konten verfügte. Damit war – auch im Wege der Auslegung – nicht eindeutig ermittelbar, was mit diesem Vermächtnis gemeint war.
Urteil des OLG Celle vom 22.09.2011
Aktenzeichen: 6 U 117/10
Pressemitteilung des OLG Celle