Ein Unternehmen und ein Mitarbeiter stritten darüber, ob dieser als Arbeitnehmer anzusehen war. Der Mitarbeiter argumentierte, der Betrieb habe gegenüber einer Behörde angegeben, dass er „in hauptberuflicher Tätigkeit bei ihm angestellt“ sei. Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Argumentation des „Angestellten“ an. Daher konnte letztlich offen bleiben, ob dieser die rechtlichen Anforderungen an eine Arbeitnehmereigenschaft, wie insbesondere die Weisungsgebundenheit, erfüllte. Denn sein Arbeitnehmerstatus folgte bereits aus der Erklärung, der Mitarbeiter sei als Angestellter im Betrieb beschäftigt. Anders als bei den ungleich häufigeren Statusvereinbarungen, mit denen Arbeitnehmer zu Nicht-Arbeitnehmern erklärt werden, besteht im umgekehrten Fall nicht die Gefahr, dass durch die falsche Bezeichnung als Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen werden.
Urteil des LAG Nürnberg vom 21.12.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 208/07
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