Eine universitäre Forschungseinrichtung wollte zur Leitung der Forschungsstelle einen Wissenschaftsmanager einstellen. In der Folge stritten der Träger der Universität und der dort bestehende Personalrat über die Frage, ob die Einstellung des Wissenschaftlers als Geschäftsführer der Mitbestimmung unterliegt, was bei einer überwiegend wissenschaftlichen Tätigkeit nicht der Fall gewesen wäre. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellte für die Abgrenzung der Tätigkeiten folgende Grundsätze auf:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob ein Beschäftigter wissenschaftlich tätig ist, nicht danach, ob er eine wissenschaftliche Ausbildung erhalten und damit grundsätzlich die Befähigung zu wissenschaftlicher Tätigkeit erworben hat. Entscheidend ist vielmehr die Qualität der ihm übertragenen Arbeit. Die wissenschaftliche Tätigkeit überwiegt die sonstigen Tätigkeiten des Beschäftigten dann, wenn seine nichtwissenschaftlichen Aufgaben im Verhältnis zu ihr nur einen unbedeutenden Annex bilden, der für das Beschäftigungsverhältnis nicht prägend ist. Das verbietet eine schematisch an Prozentsätzen orientierte Betrachtungsweise. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der übertragenen Aufgaben vorzunehmen und zu prüfen, ob die nichtwissenschaftlichen Tätigkeiten so weit hinter die wissenschaftlichen Aufgaben zurücktreten, dass sie das Bild des Beschäftigungsverhältnisses nur am Rande beeinflussen.“ In dem konkreten Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des Mitbestimmungsrechts nicht vorlag, sodass der Personalrat bei der Einstellung des Mitarbeiters hätte beteiligt werden müssen.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 20.05.2015
Aktenzeichen: 18 LP 4/14
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