Einem diplomierten Wirtschaftsinformatiker wurde befristet für zwei Jahre die Stelle „Projekt: Umsetzung definierter IT-Sicherheitsstandards“ übertragen. Zugleich wurde er „nebenberuflich“ zum Datenschutzbeauftragten des Unternehmens bestellt. Der Betriebsrat des Unternehmens verweigerte hierzu die Zustimmung wegen eines bestehenden Interessenkonflikts.
Grundsätzlich kann der Betriebsrat der Bestellung eines Arbeitnehmers, der nur „nebenamtlich“ mit der Aufgabe eines Datenschutzbeauftragten betraut wird, die Zustimmung verweigern, wenn es an der gebotenen Zuverlässigkeit wegen einer möglichen Interessenkollision fehlt. Eine solche ist jedoch nicht automatisch dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mit Fragen der Informationstechnologie befasst ist. In dem konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht Hamm einen Interessenkonflikt, da der nebenberufliche Datenschutzbeauftragte im Rahmen des Projekts nicht mit der personenbezogenen Datenverarbeitung befasst war.
Beschluss des LAG Hamm vom 08.04.2011
Aktenzeichen: 13 TaBV 92/10
jurisPR-ArbR 32/2011, Anm. 2
DuD 2011, 737