Dem Betriebsrat steht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung“ ein Mitbestimmungsrecht zu. Für das Landesarbeitsgericht Hamm besteht dieses Mitbestimmungsrecht auch bei der Ausgestaltung der vom Arbeitgeber gestatteten Privatnutzung von Dienstwagen.
Beschluss des LAG Hamm vom 07.02.2014
Aktenzeichen: 13 TaBV 86/13
jurisPR-ArbR 21/2014 Anm. 4