Ein Arbeitgeber (hier Werbeagentur) kann die generelle Erlaubnis, Hunde mit ins Büro zu bringen, einem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber widerrufen, wenn sich Mitarbeiter durch das aggressive Tier bedroht fühlen und sich deswegen weigern, das Büro des Hundehalters zu betreten. Derartige Störungen des Betriebsablaufs muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Er verstößt daher nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er die Erlaubnis einem einzelnen Mitarbeiter gegenüber widerruft.
Urteil des ArbG Düsseldorf vom 04.09.2013
Aktenzeichen: 8 Ca 7883/12
BB 2013, 2292
ArbuR 2013, 421