Ein Schmerzensgeldanspruch für Schockschäden durch das Miterleben des Unfalltodes eines Unfallbeteiligten ist nur nahen Angehörigen bei nachhaltiger traumatischer Schädigung zuzubilligen. Beim Miterleben des Todes einer bis dahin unbekannten Person steht einem anwesenden Unfallbeteiligten kein Schmerzensgeld zu, auch wenn er nach seinen Angaben seit dem Unfall unter Depressionen leidet. Dies gilt erst recht, wenn der Tod des Beteiligten unfallunabhängig (hier Herzinfarkt nach leichtem Auffahrunfall) eingetreten ist.
Urteil des LG Bochum vom 21.07.2009
Aktenzeichen: 8 O 775/08
jurisPR-VerkR 3/2010, Anm. 4