Ein Motorradfahrer trug bei einem unverschuldeten Unfall zwar einen Helm, aber nur eine Stoffhose. Beim Sturz erlitt er an den Beinen erhebliche Verletzungen, die beim Tragen von entsprechender Schutzkleidung zumindest erheblich geringer ausgefallen wären. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kürzte deshalb das dem Grunde nach unstreitige Schmerzensgeld des Motorradfahrers.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab der Versicherung Recht. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall kann der Umstand, dass der bei dem Unfall verletzte Motorradfahrer keine oder nur zum Teil eine Schutzkleidung getragen hat, auch ohne eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung anspruchsmindernd im Wege des Mitverschuldens wegen sogenannten Verschuldens gegen sich selbst zu berücksichtigen sein.
Urteil des OLG Brandenburg vom 23.07.2009
Aktenzeichen: 12 U 29/09
VersR 2009, 1284
DAR 2009, 649