Wird ein Lkw in zweiter Reihe abgestellt, sodass er die rechte Fahrspur blockiert und Teile seines Aufbaus und der linke Außenspiegel in die linke Fahrspur hineinragen, haftet der Halter in Höhe von (mindestens) 25 Prozent für den entstandenen Schaden, wenn ein anderer Lkw beim Versuch vorbeizufahren an dem parkenden Fahrzeug hängenbleibt und dieses beschädigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn durch die in den linken Fahrstreifen hineinragenden Fahrzeugteile die links durch einen Bordstein abgegrenzte Fahrspur derart verengt wird, dass eine Vorbeifahrt für einen Lkw erheblich erschwert wird.
Urteil des AG München vom 26.03.2013
Aktenzeichen: 332 C 32357/12
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