Ein Kraftfahrer kann sich nicht auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls berufen, wenn er die auf der Autobahn geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich (hier um 30 km/h) überschritten hat und dabei in einen Unfall verwickelt wird. Die Betriebsgefahr entfällt in einem solchen Fall auch bei einem erheblichen Verschulden des Unfallgegners (hier unachtsames Einfahren in die Autobahn) nicht vollständig. Hätte der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermieden werden können, rechtfertigt dies eine Mithaftung von 25 Prozent.
Urteil des OLG Nürnberg vom 09.09.2010
Aktenzeichen: 13 U 712/10
Schaden-Praxis 2010, 424
DAR 2010, 707