Ein Flugreisender ist gegenüber der Fluggesellschaft grundsätzlich zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der dieser dadurch entstanden ist, dass er den gebuchten Flug angetreten hat, ohne über das für die Einreise (hier nach Indien) erforderliche Visum zu verfügen. Den Fluggast trifft insoweit die allgemeine vertragliche Nebenpflicht, sich vor Antritt des Fluges die erforderlichen Einreisedokumente zu beschaffen und mitzuführen.
Die Fluggesellschaft kann allerdings ein Mitverschulden treffen, das ihren Ersatzanspruch mindert oder ausschließt, wenn der Schaden in einer dem Luftverkehrsunternehmen wegen der fehlenden Einreisedokumente des Fluggastes auferlegten Geldbuße besteht und das Airline-Personal vor dem Abflug keine geeignete Dokumentenkontrolle durchgeführt hat. Wie hoch der Verschuldensanteil zu bemessen ist, hat im hier vorliegenden Fall nunmehr die Vorinstanz zu klären.
Urteil des BGH vom 15.05.2018
Aktenzeichen: X ZR 79/17
NJW 2018, 2954