Eine Autofahrerin und ihre beiden Beifahrer waren bei einem Verkehrsunfall mit einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit 90 km/h entgegenkommenden Fahrzeug schwer verletzt worden. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lastete der verletzten Fahrerin ein Mitverschulden an, da sie bei dem Unfall nicht angeschnallt war. In dem darauf folgenden Prozess stellte ein Sachverständiger fest, dass der Unfallgegnerin auch bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen mit möglicherweise tödlichen Bauchverletzungen gedroht hätten.
Zudem war für das Gericht die außerordentlich schwerwiegende Unfallschuld des Unfallverursachers entscheidend. Rein rechtlich gesehen habe die Autofahrerin zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber dem krassen Fehlverhalten des Unfallgegners trete die wegen der Verletzung der Anschnallpflicht grundsätzlich bestehende Mithaftung jedoch vollständig zurück.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.11.2009
Aktenzeichen: 14 U 42/08
NZV 2010, 26