Gemäß § 5 Abs. 1 der Hausratsverordnung kann der Richter bestimmen, dass ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird. Er kann Anordnungen treffen, die – wie z. B. die weitere Mithaftung des anderen Ehegatten für die künftige Miete – geeignet sind, aus dem Mietverhältnis herrührende Ansprüche des Vermieters zu sichern. Die Entlassung eines Ehepartners aus dem Mietverhältnis kommt, jedenfalls nicht ohne die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, in der Regel dann nicht in Betracht, wenn die Zahlungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten zweifelhaft ist.
Etwas anderes kann gelten, sofern der Verbleib des ausziehenden Ehepartners im Mietvertrag wirtschaftlich völlig sinnlos ist. Sinn des Verbleibens beider Eheleute im Mietvertrag sowie der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist die Erhaltung der berechtigten Ansprüche des Vermieters. Kann dies weder durch den Verbleib des ausziehenden Ehegatten als Mietvertragspartei noch durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, z.B. dessen weitere Mithaftung, erreicht werden, weil er mittellos ist und auch für die Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erwartet werden kann, dass er über nennenswerte Einkünfte oder Vermögen verfügen wird, gibt es keinerlei erkennbares wirtschaftliches Interesse der weiteren Beteiligten an dessen Verbleib im Mietvertrag. Demgegenüber überwiegt sein berechtigtes Interesse an der Entlassung aus dem Vertrag, um nicht Gefahr zu laufen, sich (weiter) zu verschulden.
Beschluss des OLG Köln vom 09.01.2007
Aktenzeichen: 4 UF 175/06
OLGR Köln 2007, 301