Nach der Reform der elterlichen Sorge hängt es nicht mehr allein vom Willen der Mutter eines nicht ehelichen Kindes ab, ob dem Vater des Kindes ein Teil oder das gesamte Sorgerecht übertragen wird. Entscheidend ist allein das Kindeswohl.
Dem Vater kann die Mitsorge an dem nicht ehelichen Kind trotz massiver Störung der elterlichen Kommunikation übertragen werden, wenn die Mutter zwar grundlos jeglichen Kontakt mit dem Kindesvater ablehnt, aber zu erwarten ist, dass sie die gemeinsame Sorge akzeptiert und sich um eine geeignete Kommunikationsbasis mit dem Vater zur Lösung der für das Sorgerecht wichtigen Fragen bemühen wird.
Hinweis. Die Entscheidung erging bereits vor der am 19. Mai 2013 in Kraft getretenen Sorgerechtsreform. Sie gilt jedoch erst recht im Rahmen der neuen Rechtslage.
Beschluss des KG Berlin vom 28.11.2012
Aktenzeichen: 18 UF 25/12
FamRZ 2013, 635