Hat ein Unternehmen für seine Mitarbeiter eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen in der vereinbart ist, dass für den Fall des Unfalltodes eines Mitarbeiters (versicherte Person) des Unternehmens die gesetzlichen Erben des Mitarbeiters bezugsberechtigt sind, soweit keine andere Bestimmung getroffen wurde, muss eine Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung grundsätzlich gegenüber dem Versicherer erfolgen.
Eine bloße Anzeige gegenüber dem Unternehmen ist nur dann ausreichend, wenn vereinbart wurde, dass das Unternehmen Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung auch für den Versicherer entgegennehmen kann. Hierauf kann sich ein Arbeitnehmer auch dann nicht verlassen, wenn ihm der Arbeitgeber ein entsprechendes Formular „Benennung des Bezugsberechtigten“ zur Verfügung stellt und er darin eine andere Person (hier Lebensgefährtin) einträgt, der Arbeitgeber jedoch die (rechtzeitige) Weiterleitung an die Versicherung unterlässt. Es bleibt dann bei der ursprünglichen Bezugsberechtigung.
Urteil des BGH vom 26.06.2013
Aktenzeichen: IV ZR 243/12
VersR 2013, 1121
MDR 2013, 1034