Das Finanzamt darf den Dienstvorgesetzten eines Beamten über eine von diesem durch Nichtangabe von Nebenverdiensten begangene Steuerhinterziehung informieren. Der Bundesfinanzhof sieht darin keine Verletzung des Steuergeheimnisses. Der Zulässigkeit der Mitteilung steht auch nicht entgegen, dass das Steuerstrafverfahren gegen den Staatsdiener mittlerweile wegen teilweiser Verjährung und Selbstanzeige sowie Nachzahlung der hinterzogenen Steuern eingestellt wurde. Dem Beamten droht nun noch ein Disziplinarverfahren.
Urteil des BFH vom 15.01.2008
Aktenzeichen: VII B 149/07
DStZ 2008, 204