Verpasst ein Flugreisender den gebuchten Flug, weil ihm eine Vorverlegung des Starts erst zwei Stunden vorher mitgeteilt wurde, hat ihm der Reiseveranstalter die Kosten für den am nächsten Tag angetretenen Ersatzflug zu erstatten.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 10.05.2007
Aktenzeichen: 2-24 S 176/06
Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main