Eine Stellenanzeige (hier einer Anwaltskanzlei) mit der Einschränkung „null bis zwei Jahre Berufserfahrung“ kann eine mittelbare Benachteiligung älterer Bewerber, die für die Stelle objektiv geeignet sind, darstellen.
Gleichwohl versagte das Landesarbeitsgericht Köln einem abgelehnten Rechtsanwalt einen aus § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) folgenden Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB), da er einige andere Kriterien für die Stelle nicht erfüllte (z.B. Fremdsprachenkenntnisse) und mehrere Indizien dafür sprachen, dass die Bewerbung vorrangig auf eine Ablehnung und eine darauf folgende Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs abzielte. Neben einer Vielzahl bereits geführter Entschädigungsverfahren und dem Abschluss gleich mehrerer Rechtsschutzversicherungen war schon die äußere Form der Bewerbung nicht geeignet, überhaupt zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen zu werden.
Urteil des LAG Köln vom 20.11.2013
Aktenzeichen: 5 Sa 317/13
jurisPR-ArbR 19/2014 Anm.3