Auch ohne gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer gehen die Gerichte zunehmend von einer Mitschuld des durch einen unverschuldeten Unfall verletzten Radfahrers aus, wenn die Verletzungsfolgen mit Schutzhelm nicht oder in geringerem Umfang eingetreten wären.
So nahm das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ein Mitverschulden eines ohne Schutzhelm verunglückten Radfahrers in Höhe von 20 Prozent an, der aufgrund des unachtsamen Öffnens der Fahrertür durch einen Autofahrer mit dessen Pkw kollidierte und infolge des Sturzes schwere Kopfverletzungen erlitt, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte. Das Gericht berief sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der ein Mitverschulden des Geschädigten auch ohne das Bestehen gesetzlicher Vorschriften annimmt, wenn er „diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt“.
Urteil des OLG Schleswig vom 05.06.2013
Aktenzeichen: 7 U 11/12
JURIS online