Nicht bei jedem schikanösen Verhalten des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen liegt sogenanntes Mobbing vor, das die Geltendmachung von Schmerzensgeld oder gar eine Arbeitsverweigerung rechtfertigt. Dies zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, für das bloße Unhöflichkeiten von Vorgesetzten oder ein harscher Tonfall noch kein Mobbing darstellen. Auch unter Führungskräften ist ein höflicher Umgangston nicht einklagbar. Vergeblich geklagt hatte eine junge Managerin. Da sie im Prozess lediglich harte Kritik und unhöfliche Umgangsformen ihres Vorgesetzten nachweisen konnte, sprach ihr das Gericht das Recht ab, aus diesem Grund die Arbeit niederzulegen. Die vom Arbeitgeber deshalb ausgesprochene fristlose Kündigung erwies sich somit als berechtigt.
Urteil des ArbG Frankfurt vom 22.08.2012
Aktenzeichen: 7 BV 162/12
Wirtschaftswoche Heft 36/2012, Seite 106