Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass Mobbing am Arbeitsplatz und die daraus resultierenden psychischen Folgen weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und zu entschädigen sind. Zum einen war für das Gericht nicht erkennbar, dass eine spezielle Berufsgruppe besonders von Mobbing betroffen ist. Zum anderen kann Mobbing durchaus auch im privaten Umfeld vorkommen.
Beschluss des Hessischen LSG vom 23.10.2012
Aktenzeichen: L 3 U 199/11
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