Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen ein Mobilfunk-Service-Provider-Unternehmen, um diesem eine in der Branche weit verbreitete Vertragsklausel zur Rechnungserstellung zu untersagen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Klage jedoch als unbegründet ab.
Die Klausel „… mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online-Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden“ beinhaltet keine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) enthält zwar eine Reihe von Regelungen darüber, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, stellt jedoch keine Anforderungen an die Form der Rechnungsstellung.
Urteil des OLG Brandenburg vom 05.11.2008
Aktenzeichen: 7 U 29/08
OLGR Brandenburg 2009, 129
JurPC Web-Dok. 53/2009