Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Der Bundesgerichtshof gab damit der Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung Recht, die bei der Entscheidung der Eigentümergemeinschaft über die Anbringung einer Mobilfunkantenne gegen ein an die Gemeinschaft zu zahlendes Entgelt überstimmt worden war.
Den Bundesrichtern kam es – anders als den Vorinstanzen – nicht darauf an, dass die Strahlenbelastung durch die Anlage unter den gesetzlich zugelassenen Grenzwerten lag. Entscheidend war vielmehr, dass es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG handelte, die der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer bedarf, sofern nicht nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des jeweiligen Eigentümers vorliegt. Bei dieser Beurteilung ist die Einhaltung der Grenzwerte als unerheblich anzusehen, da in der Allgemeinheit die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Strahlenbelastungen nach wie vor äußerst umstritten sind und daher zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts der betroffenen Wohnung besteht.
Urteil des BGH vom 24.01.2014
Aktenzeichen: V ZR 48/13
Pressemitteilung des BGH