Eine Frau, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhielt, trat eine Arbeitsstelle in einer anderen Stadt an. Ihre Wohnung behielt die allein erziehende Mutter bei. Während der Woche wohnte sie bei einer Freundin. Sie beantragte bei der Sozialhilfebehörde die Übernahme der Kosten für die Fahrt zum Antritt der Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), für eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe) und für wöchentliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe).
Reisekostenbeihilfe und Trennungskostenbeihilfe wurden bewilligt. Die beantragte Fahrkostenbeihilfe lehnte die Behörde jedoch ab. Der Leistungskatalog in § 53 Abs. 2 SGB III ist abschließend, d.h. andere als die bewilligten Mobilitätshilfen kamen nicht in Betracht. Die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten konnten daher auch nicht im Wege einer Ermessensentscheidung bewilligt werden.
Urteil des OVG Bremen vom 24.02.2010
Aktenzeichen: 2 A 250/07, S 2 A 253/07
Pressemitteilung des OVG Bremen