Eine erhebliche Abweichung von der Beschreibung im Reiseprospekt liegt vor, wenn in einem als „modernisiert“ bezeichneten Ferienhaus das Bad 20 Jahre alt ist und erhebliche Mängel aufweist (überstrichene Fliesen, scharfe Kanten in Badewanne) und die „Schlafkammer“ nur durch einen Perlenvorhang von der Küche getrennt ist. In diesem Fall kann der Mieter des Hauses den Reisepreis um 20 Prozent mindern.
Die Reisepreisminderung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gast die Mängel nicht vor Ort gerügt hatte, da sie dem Reiseveranstalter bekannt waren oder ihm hätten bekannt sein müssen.
Urteil des AG Neuruppin vom 04.09.2007
Aktenzeichen: 43 C 6/07
RRa 2008, 31