Hat der Vermieter bauliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung der jährlichen Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen (§ 559 BGB). Hat der Vermieter im Rahmen der Gebäudesanierung öffentliche Fördermittel erhalten, muss er diese im Mieterhöhungsverlangen nur dann angeben, wenn sie für die Modernisierungsmaßnahme gezahlt wurden. Zuschüsse für vorangehende Instandsetzungsmaßnahmen bleiben bei dem Mieterhöhungsbegehren hingegen unberücksichtigt und müssen daher auch nicht erwähnt werden.
Urteil des BGH vom 19.01.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 87/10
WuM 2011, 110
NJW-RR 2011, 446