Hat der Vermieter bauliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung der jährlichen Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen (§ 559 BGB). Mieter sind daher einerseits über die Verbesserung der Wohnbedingungen erfreut, versuchen aber andererseits die auf sie umgelegten Kosten möglichst gering zu halten. Luxussanierungen muss der Mieter nicht dulden.
Das Landgericht Berlin hat bei der Beurteilung der Angemessenheit den Handlungsspielraum des Vermieters jedoch recht weit gefasst. So stellen bei der Sanierung eines Bades in einer Mietwohnung die Installation eines größeren Handwaschbeckens, eines Hänge-WCs mit Spül-Stopp, von Einhebelmischbatterien und eines Handtuchheizkörpers anstelle eines alten Heizkörpers wohnwerterhöhende Maßnahmen dar, deren Kosten im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auf den Mieter umgelegt werden können.
Urteil des LG Berlin vom 22.03.2011
Aktenzeichen: 65 S 321/10
NJW-RR 2011, 951
NZM 2011, 548