Für den Bundesgerichtshof spielt es für das gesetzlich geregelte Widerrufsrecht von Verbrauchern keine Rolle, aus welchen Beweggründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Er handelt daher nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers um Erstattung des Differenzbetrags bittet, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Der Verbraucher kann den Vertrag rückgängig machen, wenn es zu keiner Einigung mit dem Verkäufer kommt.
Urteil des BGH vom 16.03.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 146/15
BB 2016, 1108