Erst kürzlich entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (7 U 11/12), dass auch ohne gesetzliche Helmpflicht eine Mitschuld des durch einen unverschuldeten Unfall verletzten Radfahrers anzunehmen ist, wenn die infolge des Unfalls erlittenen Verletzungsfolgen mit Schutzhelm nicht oder in geringerem Umfang eingetreten wären.
Wird bei Radfahrern die Notwendigkeit des Eigenschutzes durch Tragen eines Schutzhelmes von der Allgemeinheit ganz überwiegend bejaht, verneint das Oberlandesgericht Nürnberg eine – über die gesetzliche Helmpflicht hinausgehende – Obliegenheit von Motorradfahrern zum Tragen besonderer Schutzkleidung. Dementsprechend verneinte das Gericht eine Mitschuld eines Motorradfahrers, der neben einem Motorradhelm, einer Motorradjacke, Motorradhandschuhen und einer Arbeitshose lediglich Sportschuhe trug, als er bei einem unverschuldeten Unfall so schwere Fußverletzungen erlitt, dass der rechte Fuß amputiert werden musste. Für die Notwendigkeit, spezielle Motorradschuhe zu tragen, gibt es weder ein besonderes Verkehrsbewusstsein noch belegbare Unfallstatistiken.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 09.04.2013
Aktenzeichen: 3 U 1897/12
DAR 2013, 332