Die Fahrerlaubnisverordnung sieht ausdrücklich eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) vor, wenn jemand ein Fahrzeug mit mindestens 1,6 Promille im Straßenverkehr geführt hat. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern hält es durchaus für gerechtfertigt, die MPU-Anordnung auch noch sechs Jahre nach einer Trunkenheitsfahrt eines Radfahrers mit 2,42 Promille anzuordnen, wenn die zuständige Behörde erst durch eine Punktemitteilung von der Trunkenheitsfahrt erfährt.
Dies begründet das Gericht damit, dass bei einem derart hohen Promillewert auch Jahre später noch von einer Alkoholproblematik ausgegangen werden kann. Dem hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass die Tilgungsfrist für Trunkenheitsfahrten ausdrücklich von der normalerweise geltenden fünfjährigen Frist ausgenommen und auf zehn Jahre verdoppelt worden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG).
Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 01.09.2014
Aktenzeichen: 1 M 89/14
NZV 2015, 204