Wurde einem Trainer seitens des Vorstandes seines Sportclubs eine Zuwendung versprochen, wenn seine Mannschaft einen bestimmten Titel (hier deutsche Meisterschaft im Ringen) holt, ist die Zuwendung nicht im Sinn der Vorschriften über die Schenkung unentgeltlich. Bei einer Schenkung hätte die Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurft.
Hier wurde die Prämie jedoch als Belohnung für besondere Bemühungen des Trainers versprochen, die dann in dem Gewinn der Meisterschaft sichtbar wurden. Mit dem Versprechen der „Meisterschaftsprämie“ sollte ein besonderer Leistungsanreiz für den Trainer geschaffen werden. Eine derartige Vereinbarung enthält somit kein Schenkungsversprechen und unterliegt damit keinen Formvorschriften, kann also auch mündlich getroffen werden. Der erfolgreiche Trainer bekam daher vom Gericht die Meisterschaftsprämie zugesprochen.
Urteil des BGH vom 28.05.2009
Aktenzeichen: Xa ZR 9/08
Handelsblatt vom 03.06.2009