Nach § 17a Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersammlG) ist es verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht einen Mundschutz, den ein Fußballfan beim Besuch eines Fußballspiels im Schuh versteckt mit sich führte, als eine solche Schutzwaffe an. Ein Mund- oder Zahnschutz wird bei bestimmten Kampfsportarten – etwa beim Boxen – zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eingesetzt und deutet auf die Gewaltbereitschaft des Besitzers hin, wenn er diesen nicht beim Sport, sondern beim Besuch eines Fußballspieles bei sich hat. Der Strafrahmen für das unerlaubte Mitsichführen von Schutzwaffen reicht von einer Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr.
Urteil des OLG Frankfurt vom 11.04.2011
Aktenzeichen: 2 Ss 36/11
Pressemitteilung des OLG Frankfurt